AsylG 2005: § 10 Abs 2 (Ausweisung, Verbindung mit Abweisung des Asylantrages und Feststellung nach Abs 1, Unzulässigkeit, ua bei Verletzung von Art 8 EMRK; Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes, Begriff des Familienlebens, Feststellung der Dauer des Aufenthaltes, strafrechtliche Verurteilungen, Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie des zehnjährigen Wohlverhaltens nach Verurteilungen, Familiengründung)