AsylG 2005: § 3 Abs 1 (Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen, maßgebliche Verfolgungsgefahr, Konventionsgrund, soziale Gruppe; Afghanistan, soziale Gruppe der Frauen, Verfolgungsgefahr von asylrelevanter Intensität für alle Frauen auch in der Nach-Taliban-Ära, systematische Privatverfolgung, fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit, Zwangsverheiratung, Ehrenmorde, Verletzung grundlegender Menschenrechte, systematischer Ausschluss von medizinischer Versorgung, fehlende innerstaatliche Fluchtalternative)