BDG 1979: § 38 Abs 3 Z 1 (Organisationsänderung, Auflassung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit Schengenerweiterung)
§ 40 Abs 2 Z 3 (Nichtzuweisung einer neuen Verwendung, schonendste Variante, qualifizierte Begründung, keine Bewerbungen um freie Arbeitsplätze)