BDG 1979: § 38 Abs 3 Z 1 (Organisationsänderung, Auflassung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit Schengenerweiterung)
§ 38 Abs 4 (Versetzung an anderen Dienstort, schonendste Variante, Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Grundlaufbahn, die vom Wohnort am weitest entfernte Dienststelle des Bezirkes)