SeeSchFG: § 15 Abs 1 (Befähigungsnachweise; Verordnungsermächtigung)
§ 15 Abs 2 (Gleichwertigkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis von vom MSVÖ oder vom ÖSV ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gem Abs 1 ausgestellten Befähigungsausweis; Voraussetzungen; Gleichheitswidrigkeit)