FPG: § 76 Abs 2 (Schubhaft; Verzögerung der Entlassung; Rufbereitschaft; Wochenende; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit)
VfGH 2. 5. 2011, B 1220/10
Im vorliegenden Fall musste der Bf, nachdem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung nicht vorliegen, noch mehr als zwei Tage und 17 Stunden in Schubhaft verbringen; dies im Wesentlichen aus dem Grund, dass die BH Schärding außerhalb der Amtsstunden bloß eine Rufbereitschaft eingerichtet hatte. Die Beendigung der Anhaltung des Bf in Schubhaft hätte aber ab Vorliegen der diese für rechtswidrig erklärenden Entscheidung des UVS ohne weitere Verzögerungen eingeleitet werden müssen (zur Rechtswidrigkeit einer Verzögerung der Freilassung, weil der zuständige Beamte nicht Dienst hatte, vgl EGMR 6. 4. 2000, Fall Labita gg. Italien, Appl 26.772/95, Z 172).