Wr BesoldungsO: § 18 Abs 1 (Überstellung; Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe; kein Rechtsanspruch; bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften bei Tatbestandserfüllung)
Wr BesoldungsO: § 18 Abs 1 (Überstellung; Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe; kein Rechtsanspruch; bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften bei Tatbestandserfüllung)