RAO: § 2 Abs 2 idF BGBl I 2007/111 (die praktische Verwendung iSd Abs 1 hat fünf Jahre zu dauern; hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken; Tätigkeit als Richter kann die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht ersetzen)
VfGH 22. 2. 2011, B 1349/10