RAO idF BGBl I 2007/111: § 10 Abs 1 (Verbot der Doppelvertretung)
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter idF BGBl I 1990/474: § 38 Abs 2 (der Beschuldigte hat, sofern er eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt wurde, die Verfahrenskosten zu tragen; kein Verstoß gegen Gleichheitsgebot)