AsylG 2005: § 34 Abs 4 (Familienverfahren, gesonderte Prüfung von Asylanträgen von Familienangehörigen, Führung des Verfahrens unter einem, gleicher Schutzumfang für alle Familienangehörigen, Zuerkennung entweder des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, Vorrang des Status des Asylberechtigten, außer alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen)