AsylG 2005: § 10 Abs 3 idF BGBl I 2009/135 (Ausweisung, Aufschiebung der Durchführung für notwendige Zeit, wenn Durchführung aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind)
MRK: Art 3 (Verbot der Folter)