WRG idF BGBl 1990/252: § 38 Abs 1 (Einholen der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen und von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmung des § 127 fallen)