B-VG: Art 129a Abs 1 Z 2 idF BGBl 1988/685 (UVS; Zuständigkeit für Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Akte der Kriminalpolizei ohne staatsanwaltschaftlichen Auftrag und/oder gerichtliche Bewilligung)