AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung; Bauauftrag; Beurteilung nur anhand des im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Auftrags gegebenen
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Sachlage; Einstellungsauftrag, Beseitigungsauftrag; keine Berücksichtigung nachträglicher Änderungen)