VStG: § 52a Abs 1 (rechtskräftiger Strafbescheid, Abänderung von Amts wegen; nur bei offenkundiger Gesetzesverletzung zum Nachteil des Bestraften; Parteiengehör erforderlich)
VwGH 28. 2. 2011, 2010/17/0252
1. Die Wendung "zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt" bedeutet, dass § 52a Abs 1 VStG nur eine begünstigende Änderung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ermöglicht (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 533; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 569). § 52a VStG erlaubt hingegen nicht generell eine Berichtigung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses in jeder Richtung.