VStG: § 51f Abs 2 (mündliche Verhandlung; Durchführung in Abwesenheit des Berufungswerbers; Voraussetzung ordnungsgemäßer Ladung; keine bei Vorliegen eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes; Krankenhausaufenthalt)
§ 51h Abs 1 (mündliche Verhandlung; Vertagung; notwendige Einvernahme des Beschuldigten; Antrag auf Einvernahme)