BundesvergabeG 2006: § 331 Abs 4 (Feststellungsverfahren; Fortführung eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung oder Widerruf des Vergabeverfahrens als Feststellungsverfahren; erforderlicher neuer Antrag; Antragsvoraussetzungen)
§ 332 Abs 1 Z 5 (Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags; Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller)