BundesvergabeG 2006: § 108 Abs 2 (Inhalt der Angebote; mit der Abgabe seines Angebotes erfolgt Erklärung des Bieters, Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen zu kennen, über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages zu verfügen, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen zu erbringen, sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot zu binden; Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot nur bei klarer Willensäußerung, keines bei Verweis auf eigene AGB bei gleichzeitiger Akzeptanz der der Ausschreibung zugrunde gelegten AGB)