UVP-G 2000: § 17 Abs 1 (Bewilligung nach UVP-G, Mitanwendung der Bewilligungsvoraussetzungen der Materiengesetze; integrative Betrachtungsweise; keine Abweichung vom AVG hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde bei Nachbarberufungen)