StVO: § 5 Abs 2 (Alkomatmessung; Verwendung nur geeichter Geräte; Feststellungspflicht)
§ 5 Abs 8 Z 2 (Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durch Blutabnahme durch bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt; Verlangen einer Person, die angibt, Alkomatuntersuchung habe Alkoholbeeinträchtigung ergeben; auch bei Alkoholisierung zwischen 0,25 und 0,5 mb/l Atemluftalkoholgehalt)