StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest; Verweigerung; Vorliegen medizinischer Gründe, die Pro-
Seite 1082
banden nicht bekannt waren; vorliegende Bereitschaft, den Test abzulegen)
StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest; Verweigerung; Vorliegen medizinischer Gründe, die Pro-
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banden nicht bekannt waren; vorliegende Bereitschaft, den Test abzulegen)