AlVG: § 25 Abs 2 (Betretung eines Empfängers von Arbeitslosengeldes bei einer Tätigkeit gem § 12 Abs 3 lit a, b oder d)
§ 50 Abs 1 (unverzügliche Anzeige der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit; Begriff der "Unverzüglichkeit")