AlVG: § 46 Abs 1 (Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosigkeit; Versäumnis einer Frist zur Beibringung fehlender Unterlagen; Aufnahme einer Beschäftigung als triftiger Grund für die Fristversäumung)
VwGH 25. 5. 2011, 2008/08/0098
1. Nach stRsp des VwGH enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134). Entgegen der Ansicht der Bf war daher zur Beibringung des Antrags und der für die Beurteilung des Anspruchs auf Notstandshilfe erforderlichen Arbeitsbescheinigung kein gesonderter Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu erteilen, sondern - wie dies die Beh auch getan hat - zur Beibringung dieser Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG gilt der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.