PersonenstandsG - PStG: § 15 Abs 1 (amtswegige Berichtigung unrichtiger Beurkundungen; Rechtskraft einer österreichischen und einer deutschen Entscheidung über den Geburtsnamen steht dem nicht entgegen)
IPR-G: § 9 Abs 1 (natürliche Person, Personalstatut; Recht des Staates, dem die Person angehört)