GlücksspielG: § 53 Abs 1 (Beschlagnahme von Glücksspielautomaten)
§ 53 Abs 3 (ebenso; nach einer vorläufigen Beschlagnahme Ermittlungsverfahren betreffend Eigentümer, Veranstalter und Inhaber der Geräte; Berufungsrecht steht außer dem Eigentümer nur dem Inhaber oder Betreiber der Geräte zu)