FSG idF BGBl I 2008/31: § 14 Abs 4 (Pflichten des Kfz-Lenkers; wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, Ablieferung bei Behörde und ggf Beantragung der Ausstellung eines neuen Führerscheines; Besitz einer Lenkberechtigung ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 4; § 14 Abs 4 enthält keine Kriterien für Ermittlung im Verfahren nach § 23 Abs 3)