GewO 1994: § 349 Abs 4 (Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von
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Gewerben; Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und ob gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist auf Antrag; Zurückweisung, kein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage; kein Zurückweisungsgrund, wenn Nachschau in verschiedenen Rechtsquellen erforderlich)