TabakG idF BGBl I 2008/120: § 13a Abs 1 (Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie)
§ 13a Abs 2 (Ausnahmeregelung für Gastgewerbebetriebe mit mehr als einem Gastraum; mehrere Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein; der gesamte Hauptraum unterliegt dem Rauchverbot)