TabakG idF BGBl I 2008/120: § 13a Abs 2 (Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie; Ausnahmeregelung für Betriebe, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen; Hauptraum muss vom Rauchverbot umfasst werden; hier: Begriff "Hauptraum")
§ 13c (Obliegenheit betreffend Nichtraucherschutz für Inhaber von Betrieben)