FPG: § 60 Abs 2 Z 6 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Angabe eines falschen Namens bei Asylbehörde und Fremdenpolizeibehörde; vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung; keine Erlassung eines Rückkehrverbotes; Aufenthaltsverbot zulässig)
§ 62 Abs 2 (ebenso)