BDG: § 236b Abs 5a (Übergangsbestimmungen, Versetzung in den Ruhestand, besonderer Pensionsbeitrag, Leistung des Erstattungsbetrages; Berücksichtigung nur im Ausmaß der angerechneten tatsächlichen Beschäftigungsdauer)
PG: § 53 Abs 2 lit h (Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung, Schulzeiten; tagesgenaue Anrechnung)