Sbg ROG: § 59 Abs 1 (Bauten mit besonderer Bedeutung für das charakteristische Gepräge des Ortsbildes, Festlegung von Erhaltungsgeboten)
Sbg ROG: § 59 Abs 1 (Bauten mit besonderer Bedeutung für das charakteristische Gepräge des Ortsbildes, Festlegung von Erhaltungsgeboten)