Tir ROG 1997: § 16 Abs 1 lit a (Freizeitwohnsitz, zulässige Verwendung, Voraussetzungen; Verwendung als Freizeitwohnsitz muss sich aus der Baubewilligung ergeben)
Tir ROG 2001: § 115 (Übergangsvorschrift; Fortführung anhängiger Verfahren über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen nach Tir ROG 1997)