Oö ROG 1994: § 22 Abs 4 (Kerngebiet; vorrangig für öffentliche Bauten, Büro- und Verwaltungsgebäude, für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsgebäude, Wohngebäude, jeweils mit den dazugehörenden Bauten und Anlagen)
Oö ROG 1994: § 22 Abs 4 (Kerngebiet; vorrangig für öffentliche Bauten, Büro- und Verwaltungsgebäude, für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsgebäude, Wohngebäude, jeweils mit den dazugehörenden Bauten und Anlagen)