Stmk BauG: § 39 Abs 2 (Eigentümer; Unterlassung einer bewilligungswidrigen Nutzung; Verpflichtung zur Unterbindung einer rechtswidrigen Nutzung durch einen Mieter)
VwGH 27. 1. 2011, 2010/06/0242
Der Bf war verhalten, bis zum Erwirken einer entsprechenden Baubewilligung die rechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter zu unterbinden. Sein Standpunkt lässt sich dahin zusammenfassen, er könne dies aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages nicht bewerkstelligen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Dieser Standpunkt läuft geradezu darauf hinaus, dass sich ein Eigentümer durch Vermietung des Objektes seiner aus § 39 Abs 2 Stmk BauG ergebenden Verpflichtung entziehen könnte und demzufolge ihm erteilte baubehördliche Unterlassungsaufträge faktisch ins Leere gingen, weil sie sanktionslos wären. Es ist zwar richtig, dass ein Verpflichteter keine Maßnahmen setzen muss, die jedenfalls aussichtslos sind. Das bedeutet aber nicht, dass ein bloßes Aufforderungsschreiben an den Mieter, wie es nun vorgelegt wurde, angesichts der hierauf ergangenen negativen Antwort ausreichte. Vielmehr gibt es auch bei vermieteten Objekten eine Reihe von Möglichkeiten, wie in der Rsp bereits aufgezeigt wurde, also nicht nur das Einbringen einer Unterlassungsklage, sondern auch allfällige Abstandszahlungen (VwGH 30. 5. 1996, 96/06/0069; 26. 1. 1995, 94/06/0262; 17. 3. 1994, 93/06/0251, mwN; weiters 16. 12. 1993, 93/06/0170).