AuslBG: § 1 Abs 2 lit m (Anwendungsbereich, Ausnahmen, drittstaatsangehöriges Adoptivkind österreichischer Staatsbürger mit Niederlassungsberechtigung; hier lediglich vorläufige Aufenthaltsberechtigung)
§ 3 Abs 8 (ebenso, Ausstellung einer Bestätigung)