BDG 1979: § 38 Abs 1 (Versetzung, Zuweisung einer dauernden Verwendung bei anderer Dienststelle, Schließung der Dienststelle während des Berufungsverfahrens)
GZ 53/12-BK/11 vom 25. 7. 2011
Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs 1 BDG geht von einer Dauerverwendung auf einem ArbPl einer anderen Dienststelle aus (zB BerK 6. 7. 2010, GZ 29/11-BK/10).