BDG: § 40 Abs 1 (einfache Verwendungsänderung, gleichwertiger Arbeitsplatz)
§ 40 Abs 2 (qualifizierte Verwendungsänderung, Verfügung mit Bescheid, Angabe der Wertigkeit des alten und des neuen Arbeitsplatzes, schonendste Variante)
§ 141a (Wahrungsbestimmung)