VO (EG) 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP: Art 5 Abs 1 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung, dass die landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben, Mindestanforderungen)