VwGG: § 36 Abs 2 (Säumnisbeschwerden, Fristsetzung samt Verlängerung durch den VwGH zur Nachholung des versäumten Bescheides, Unzuständigkeit der säumigen Behörde nach Fristablauf)
VfGG: § 88 (Beschwerden, Kostenersatz; einfacher Pauschalsatz mit Streitgenossenzuschlag, gleicher RA, gleiche Sach- und Rechtslage)