B-VG: Art 139 Abs 1 (Verordnungsprüfung, von Amts wegen; Verordnung, gehörige Kundmachung muss auf die Genehmigung der Erlassung durch ein anderes Organ ausdrücklich hinweisen; Kundmachungsmangel ist im Verfahren vor dem VfGH ein Aufhebungsgrund)
Art 139 Abs 3 lit c (Verordnungsprüfung, Aufhebung über den präjudiziellen Umfang hinaus, wenn die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde)