B-VG: Art 137 (Klagen, vermögensrechtliche Ansprüche ua gegen den Bund; Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, Unzuständigkeit des VfGH)
VfGH 22. 2. 2011, A 25/10
Aus dem vom Einschreiter geschilderten Sachverhalt lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des VfGH ableiten ließe. Insb Schadenersatzansprüche und Ansprüche nach § 1 AmtshaftungsG, BGBl I 20/1949 idF BGBl I 1989/343, die aus der Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens von für den Bund handelnden Organen abgeleitet werden, sind regelmäßig vor den o Gerichten geltend zu machen (Slg 13.079/1992, 18.194/2007). Zurückweisung wegen Unzuständigkeit.