B-VG: Art 137 (keine Kompetenz des VfGH bei Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; Herausgabe eines Sparbuches; gerichtliche Beschlagnahme nach dem FinStrG; Entscheidung durch Drei-Richter-Senat oder Staatsanwalt)
VfGH 21. 2. 2011, A 7/10
1. Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, besteht - sofern nichts anderes angeordnet ist - keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht. Dies gilt auch für Rückforderungsansprüche im Fall der Verweigerung der Rückstellung zu Unrecht beschlagnahmter Sachen (Slg 11.180/1986 = ZfVB 1987/2529, 14.971/1997). Im hier zu beurteilenden Fall ist indes von einer "anderen Anordnung" im Sinne dieser Rsp auszugehen. Wie der VfGH nämlich ebenfalls wiederholt dargelegt hat (Slg 12.242/1989), ist der Begriff des ordentlichen Rechtsweges nicht auf jene Fälle zu beschränken, die von den ordentlichen Gerichten im Streitverfahren nach den Bestimmungen der ZPO zu entscheiden sind; die Zuständigkeit ist vielmehr auch etwa in solchen Angelegenheiten ausgeschlossen, in denen der vermögensrechtliche Anspruch im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden kann (Slg 3287/1957, 12.242/1989, 17.556/2005).