MRK: Art 10 Abs 1 (jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerungsfreiheit)
Art 10 Abs 2 (Eingriff; rechtfertigende Zwecke; hier: Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen und Verletzung der Berufspflicht durch einen Rechtsanwalt durch leichtfertig erhobenen Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 304 StGB)