Keine Verletzung (Verordnung)
VfGH 6. 3. 2009, V 373/08
Keine Verletzung durch Z 6 der Anlage zu § 5 Abs 1 der INVEKOS-Umsetzungs-V 2008, BGBl II 2008/31, weil die Unterscheidung zwischen tierhaltenden Betrieben (die durch den Stallmist über ausreichende organische Substanz verfügen) und reinen Ackerbaubetrieben sachlich gerechtfertigt und die Beschränkung der einzuhaltenden Anbauweise auf 15 % der Ackerfläche auch verhältnismäßig ist.