Sbg ROG: § 31 Abs 4 (Baufluchtlinie oder Baulinie; Festlegung unter Bedachtnahme auf die besonderen örtlichen Erfordernisse; Berücksichtigung des gegebenen oder beabsichtigten Orts- und Straßenbild; Abstand von der Achse der Verkehrsfläche, nach Tunlichkeit wenigstens zwei Drittel der für das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe festgelegten Höchsthöhe jener Bauten, für die die Baufluchtlinien oder Baulinien gelten; Gebäude mit Firsthöhe, Gesimshöhe, Traufenhöhe von 12,5 m, Entfernung der Fluchtlinie von der Straßenachse nur 4 m, Penthouseteil mit Gebäudehöhe 20,5 m; zulässige Unterschreitung)