WRG 1959: § 117 Abs 2 (Wasserrechtsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten aufgrund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid; keine Pflicht von Amts wegen darüber zu entscheiden)
§ 121 Abs 2 (Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen; hier: inhaltlich völlig unbestimmte Auflage kann kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt)