AVG: § 67d Abs 2 Z 1 (Entfallen der Verhandlung; Feststehen, dass der in Berufung gezogene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist; Aufhebung bedeutet ersatzlose Behebung)
§ 67d Abs 3 (Zurückziehung eines Verhandlungsantrages nur mit Zustimmung der anderen Parteien)