VStG: § 46 Abs 1 (Mitteilung einer Ausfertigung des Bescheides; keine Zustellung des Straferkenntnisses zu eigenen Handen vorgeschrieben; Verwaltungsstrafverfahren darf nur dann ohne Anhörung der Partei durchgeführt werden, wenn dies unter Zustellung zu eigenen Handen vorher angedroht worden ist)
§ 42 Abs 2 (Aufforderung zur Rechtfertigung, Zustellung zu eigenen Handen)