BundesvergabeG 2006: § 118 Abs 5 Z 3 (Öffnung der Angebote; aus Angeboten vorzulesende Angaben; wesentliche Erklärungen der Bieter; keine Geltung für neben dem Preis festgelegte Zuschlagskriterien)
BundesvergabeG 2006: § 118 Abs 5 Z 3 (Öffnung der Angebote; aus Angeboten vorzulesende Angaben; wesentliche Erklärungen der Bieter; keine Geltung für neben dem Preis festgelegte Zuschlagskriterien)